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REISEVERSICHERUNG

Vytvořeno: 11. 12. 2012 Poslední aktualizace: 22. 6. 2020

Dieser Abschnitt enthält Informationen darüber, unter welchen Bedingungen die Reisekrankenversicherung entsteht und erlischt und welche Bedingungen und Folgen die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung gemäß dem Versicherungsvertrag üblich sind.

Das Gesetz Nr. 326/1999 Slg., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, in der gültigen Fassung, schreibt dem Ausländer die Pflicht vor, sich mit einer Versicherung auszuweisen, die die Kosten für die medizinische Versorgung abdeckt. Diese Pflicht kann durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung (siehe die Bestimmungen von § 180i und 180j des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg. erfüllt werden, in denen detailliert angeführt ist, was als ein Beleg über die Reisekrankenversicherung anzusehen ist), sofern die mit der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen zusammenhängenden Kosten nicht auf der Grundlage eines internationalen Abkommens oder aus der öffentlichen Krankenversicherung erstattet werden oder sofern der Ausländer nicht belegt, dass die mit der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen zusammenhängenden Kosten in einer anderen Art und Weise erstattet werden.

Wenn ein Ausländer in die Tschechische Republik einreist, um hier einen Beruf auszuüben, ist vorgenannte Pflicht zu dem Tag erfüllt, an dem der Ausländer zum Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit Sitz oder Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik wird. Unter anderen Umständen muss eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden oder der Ausländer muss belegen, dass die Zahlung der Kosten für die medizinische Versorgung in einer anderen Art und Weise abgesichert ist. Im Fall des Aufenthalts eines Ausländers auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ohne Versicherung verletzt der Ausländer die tschechischen bzw. europäischen Rechtsnormen und dies kann geahndet werden. Wenn der Ausländer eine medizinische Versorgung benötigt, wird von ihm eine Erstattung verlangt, wobei die Kosten für die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen über den Rahmen der notwendigen und unaufschiebbaren medizinischen Behandlung hinaus recht hoch sein können.

Ein Beleg über die Reisekrankenversicherung wird (unter anderem) dann nicht verlangt, wenn es sich um Ausländer aus den Staaten Kuba, Bosnien und Herzegowina und Jemen handelt. Die medizinische Behandlung von Ausländern aus diesen Ländern wird aus dem Etat auf der Grundlage eines bilateralen internationalen Abkommens bezahlt, nachdem der Ausländer die entsprechende Staatsangehörigkeit (z. B. mit seinem Reisepass) belegt hat. (Anmerkung: Die Gültigkeit des Abkommens zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheitswesen und medizinische Wissenschaften (Nr. 95/1985 Slg.) wird zum 21.04.2015 beendet).

Ein Beleg über die Reisekrankenversicherung wird ferner dann nicht gefordert, wenn es sich um Personen handelt, die in einem Staat versichert sind, mit dem die Tschechische Republik ein internationales Abkommen über die Sozialversicherung geschlossen hat (Montenegro, Mazedonien, Serbien, sowie Türkei). Auch in diesen Fällen hat der Ausländer die entsprechende Staatsangehörigkeit (z. B. mit seinem gültigen Reisepass) zu belegen. Dies gilt nicht für die Bürger von Bosnien und Herzegowina, bei denen der Anspruch auf die auf diese Weise erstattete medizinische Versorgung nicht automatisch von der Staatsangehörigkeit, sondern von der Tatsache abgeleitet wird, ob der Bürger von Bosnien und Herzegowina im Herkunftsland krankversichert ist (sog. BaH); diese Tatsache ist folgendermaßen zu belegen: mit dem medizinischen Ausweis, mit einer Bescheinigung über die Beschäftigung oder mit einer Bescheinigung über die Rentenzahlungen.

Ausländer ohne einen Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik, die in der Tschechischen Republik nicht beschäftigt sind, dürfen sich an der öffentlichen Krankenversicherung nicht beteiligen, und in den meisten Fällen müssen sie eine Reisekrankenversicherung abschließen, die von der öffentlichen Krankenversicherung unabhängig, jedoch auf dem Vertragsverhältnis der versicherten Person und einer kommerziellen Versicherungsgesellschaft gegründet wird. Für diese Versicherung sind nicht die Krankenkassen, sondern Versicherungsgesellschaften gemäß dem Gesetz Nr. 277/2009 Slg., über das Versicherungswesen zuständig.

Die Anforderungen an den Beleg über die Reisekrankenversicherung bei einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen legt die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 810/2009 über den Kodex der Gesellschaften über Visen (Visenkodex) fest. Diese Verordnung legt fest, dass die Reisekrankenversicherung sämtliche Kosten abdecken muss, die während des Aufenthalts des Ausländers im Zusammenhang mit seiner Rückbeförderung aus gesundheitlichen Gründen oder im Zusammenhang mit dringender medizinischer Behandlung, Behandlung in einer Bereitschaftsabteilung im Krankenhaus oder dem Tod entstehen könnten. Die Versicherung muss im Gebiet der Mitgliedsstaaten gültig sein und die ganze voraussichtliche Aufenthaltsdauer abdecken. Die minimale Versicherungsleistung muss 30.000,- EUR betragen.

Gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik muss die Reisekrankenversicherung bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen die Kosten abdecken, die der Ausländer während seines Aufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik im Fall der notwendigen und unaufschiebbaren medizinischen Versorgung zu tragen hat, und zwar einschließlich der mit der Beförderung oder im Fall seines Todes mit dem Transport seiner sterblichen Überreste in den Staat, dessen Reisepass der Ausländer besaß, ggf. in einen anderen Staat, in dem sich der Ausländer aufhalten darf. Die Höhe des vereinbarten Limits der Versicherungsleistung pro Versicherungsfall beträgt mindestens 60.000,- EUR, und zwar ohne Selbstbeteiligung des Versicherten an den vorgenannten Kosten.

Die Reisekrankenversicherung kann im Fall, dass ein Visum für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen beantragt wurde, sofern das Visum auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beantragt wurde, oder beim Antrag auf Verlängerung der Dauer des Aufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, nur bei einer Versicherungsgesellschaft vereinbart werden, die berechtigt ist, diese Versicherung in der Tschechischen Republik anzubieten, und diese Versicherung muss im Umfang der komplexen medizinischen Versorgung vereinbart werden. Als komplexe medizinische Versorgung ist die medizinische Versorgung anzusehen, die dem Versicherten durch vertragliche Dienstleister im Bereich der medizinischen Dienstleistungen der Versicherungsgesellschaft zugutekommt, und zwar ohne direkte Erstattung der Behandlungskosten durch den Versicherten. Das Ziel der komplexen Versorgung in diesem Sinne ist die Aufrechterhaltung des gesundheitlichen Zustands des Versicherten aus der Zeit vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Von dieser Versicherung dürfen keine präventiven bzw. dauerhaften medizinischen Dienstleistungen und keine medizinischen Dienstleistungen ausgeschlossen werden, die mit der Schwangerschaft der versicherten Mutter und ihrer Entbindung zusammenhängen. Diese Bedingungen sind bei der Vereinbarung des Versicherungsvertrages angemessen zu beachten.

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Die oben genannten Pflichten betreffend eine Reiseversicherung gilt nicht für Personen, auf die sich die Verordnungen des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 883/04, Nr. 987/09, Verordnungen des Europäischen Parlaments und Rats (EU) Nr. 1231/2010 beziehen.