Ministerstvo zdravotnictví nově přechází na doménu mzd.gov.cz. Více informací.

RECHTE UND PFLICHTEN

Vytvořeno: 11. 12. 2012 Poslední aktualizace: 22. 6. 2020

Wenn der Ausländer oder die dem Ausländer nahe stehenden Personen zu Patienten werden, sollten Sie wissen, dass es bestimmte Rechte und Pflichten gibt, die ein Patient gemäß dem Gesetz Nr. 372/2011 Slg., über medizinische Dienstleistungen und die Bedingungen für die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen, in gültiger Fassung, hat bzw. zu erfüllen hat.

Rechte des Patienten:

  1. Die medizinischen Dienstleistungen können für den Patienten nur mit seiner freiwilligen Zustimmung und sofern der Patient entsprechend informiert wurde erbracht werden, sofern dieses Gesetz nichts anderes festlegt.
  2. Der Patient hat das Recht auf Erbringung von medizinischen Dienstleistungen auf dem entsprechenden fachlichen Niveau.
  3. Der Patient hat bei der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen das Recht:
    1. auf Würde, eine würdevolle Behandlung, Rücksicht und Respektierung der Privatsphäre bei der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen im Einklang mit dem Charakter der zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen,
    2. für die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen den Dienstleister und die medizinische Einrichtung zu wählen, deren Dienstleistungen den gesundheitlichen Bedürfnissen des Patienten entsprechen, sofern dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes festlegen,
    3. bei einem anderen (weiteren, zweiten) Dienstleister (Arzt), ggf. einem anderen medizinischen Experten Konsultationsdienstleistungen anzufordern als bei dem bestehenden Dienstleister; dies gilt nicht, wenn es sich um eine unaufschiebbare medizinische Behandlung oder um Personen in Untersuchungshaft, Personen, die Freiheitsstrafen verbüßen oder um Personen in Sicherungsverwahrung handelt,
    4. auf Bekanntmachung mit der internen Ordnung der medizinischen Einrichtung des Dienstleisters mit stationärer Behandlung oder mit eintägiger Behandlung (nachfolgend die „interne Ordnung“),
    5. auf
      • durchgehende Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters, ggf. der vom gesetzlichen Vertreter benannten Person, der Pflegeeltern oder anderer Personen, in deren Obhut der Patient auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses oder ggf. einer Entscheidung eines anderen Organs gegeben wurde, sofern der Patient noch nicht volljährig ist,
      • durchgehende Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters, ggf. der vom gesetzlichen Vertreter benannten Person, sofern der Patient eine nicht geschäftsfähige oder eingeschränkt geschäftsfähige Person und nicht in der Lage ist, die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen, ggf. die Folgen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen zu beurteilen,
      • durchgehende Anwesenheit einer nahe stehenden oder einer vom Patienten benannten Person, und zwar im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und mit der internen Ordnung und sofern die Anwesenheit dieser Personen die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen nicht beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn es sich um Personen in Untersuchungshaft, Personen, die Freiheitsstrafen verbüßen oder um Personen in Sicherungsverwahrung handelt,
    6. der Patient hat das Recht, im Voraus über den Preis für die zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen unterrichtet zu werden, die nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Krankenversicherung erstattet werden, und außerdem hat der Patient Recht auf Informationen über die Art der Erstattung der Dienstleistungen, sofern sein Gesundheitszustand es zulässt,
    7. der Patient hat das Recht, die vollständigen Namen des medizinischen Personals und der anderen medizinischen Fachkräfte zu erfahren, die an der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen direkt beteiligt sind, und außerdem darf der Patient die Namen der Personen erfahren, die sich auf ihren Beruf im Bereich des Gesundheitswesens beim Dienstleister vorbereiten (z. B. Studenten der medizinischen Fakultät und medizinischen Schulen), die bei der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen anwesend sind und ggf. Tätigkeiten ausüben, die einen Bestandteil des Unterrichts bilden,
    8. der Patient hat das Recht, die Anwesenheit von Personen, die nicht direkt an der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen beteiligt sind, und auch die Anwesenheit von Personen abzulehnen, die auf ihren Beruf im Bereich des Gesundheitswesens vorbereitet werden,
    9. der Patient hat das Recht, in der medizinischen Einrichtung des Dienstleisters im Bereich der stationären Behandlung oder der eintägigen Behandlung Besucher zu empfangen, und zwar bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und im Einklang mit der internen Ordnung sowie in einer solchen Art, die die Rechte der übrigen Patienten nicht beeinträchtigt, sofern dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes festlegt,
    10. in der medizinischen Einrichtung mit stationärer Behandlung oder eintägiger Behandlung geistigen Beistand von Priestern und Vertretern religiöser Gesellschaften, die in der Tschechischen Republik registriert sind, oder von Personen anzunehmen, die mit der Ausübung von geistlichen Tätigkeiten beauftragt wurden (nachfolgend die „Geistlichen“), zwar im Einklang mit der internen Ordnung sowie in einer solchen Art, die die Rechte der übrigen Patienten nicht beeinträchtigt, bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustands, sofern eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes festlegt; der Besuch eines Geistlichen darf dem Patienten nicht verwehrt werden, sofern das Leben des Patienten in Gefahr ist oder sofern sein Gesundheitszustand ernsthaft beeinträchtigt ist, sofern eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes festlegt,
    11. der Patient hat das Recht auf Erbringung von medizinischen Dienstleistungen in einer möglichst wenig einschränkenden Umgebung bei Gewährleistung der Qualität und der Sicherheit der zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen.
  4. Der Patient darf den Dienstleister im Bereich der medizinischen Dienstleistungen und die medizinische Einrichtung selbst wählen.

Pflichten des Patienten:

  1. die individuell vorgeschlagene Behandlungsweise zu beachten, sofern der Patient seine Zustimmung zur Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erteilt hat;
  2. sich nach der internen Ordnung der medizinischen Einrichtung zu richten;
  3. dem Dienstleister den Preis für die erbrachten medizinischen Dienstleistungen zu bezahlen, die nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Krankenversicherung oder aus anderen Quellen erstattet wurden, die dem Patienten mit seiner Zustimmung zur Verfügung gestellt wurden;
  4. die behandelnde medizinische Fachkraft über die bisherige Entwicklung des Gesundheitszustands zu informieren und Informationen über Infektionskrankheiten, durch andere Dienstleister erbrachte medizinische Dienstleistungen, Informationen über die Einnahme von Medikamenten sowie Suchtstoffen und Informationen über weitere Tatsachen mitzuteilen, die für die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen von Bedeutung sind,
  5. während der Hospitalisierung keine alkoholischen Getränke sowie keine anderen Suchtstoffe zu sich zu nehmen und der Patient hat sich in begründeten Fällen auf der Grundlage einer Entscheidung des behandelnden Arztes einer Untersuchung zu unterziehen, ob er unter Alkoholeinfluss bzw. Einfluss von anderen Suchtstoffen steht oder nicht.

 

Charta der Rechte von hospitalisierten Kindern

Rechte minderjähriger Patienten und ihrer Eltern – Ausländer.

  1. Kinder dürfen nur dann hospitalisiert werden, wenn die erforderliche medizinische Versorgung nicht genauso gut in Form der häuslichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung gewährleistet werden kann.
  2. Kinder haben das Recht auf durchgehenden Kontakt mit den Eltern und Geschwistern. Dort, wo es möglich ist, sollten die Eltern Hilfe erfahren und angeregt werden, mit dem Kind im Krankenhaus zu bleiben. Damit sich die Eltern an der Behandlung ihres Kindes beteiligen können, sollten sie vollständig über den Betrieb der betreffenden Abteilung unterrichtet und zur aktiven Beteiligung an diesem Betrieb angeregt werden.
  3. Kinder und/oder ihre Eltern haben das Recht auf Informationen in einer solchen Form, die deren Alter und Auffassungsgabe entspricht. Sie müssen gleichzeitig die Möglichkeit haben, über ihre Bedürfnisse offen mit dem Personal zu sprechen.
  4. Kinder und/oder ihre Eltern haben das Recht, sich (nach vorheriger Belehrung) an allen Entscheidungen bezüglich der medizinischen Behandlung der Kinder zu beteiligen. Jedes Kind muss vor allen Eingriffen geschützt werden, die für die Genesung des Kindes nicht unerlässlich sind. Das Kind hat das Recht auf Maßnahmen zur Milderung der physischen oder emotionalen Erregung.
  5. Kinder sind takt- und verständnisvoll zu behandeln. Die Privatsphäre der Kinder muss stets berücksichtigt werden.
  6. Kinder müssen von einem entsprechend ausgebildeten Personal behandelt werden, welches sich der physischen und emotionalen Bedürfnisse von Kindern jeder Altersstufe bewusst ist.
  7. Kinder müssen die Möglichkeit haben, ihre eigene Kleidung zu tragen und im Krankenhaus eigene Sachen dabei zu haben.
  8. Kinder sollen mit anderen Kindern derselben Altersstufe hospitalisiert werden. Eine Hospitalisierung von Kindern in Abteilungen für Erwachsene ist unzulässig (mit Ausnahme von Krisensituationen).
  9. Kinder haben das Recht, in einer so eingerichteten und ausgestatteten Umgebung hospitalisiert zu werden, die ihren Entwicklungsbedürfnissen und Anforderungen entspricht. Die Umgebung muss gleichzeitig den allgemein anerkannten Sicherheitsregeln und den Grundsätzen der Kinderbetreuung entsprechen.
  10. Kinder haben das Recht auf Spiel, Ruhepausen und Ausbildung gemäß ihrem Alter und Gesundheitszustand.