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INTERNATIONALE ABKOMMEN

Vytvořeno: 11. 12. 2012 Poslední aktualizace: 22. 6. 2020

Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik werden medizinische Dienstleistungen auf der Grundlage von bilateralen internationalen Abkommen über die Sozialversicherung erbracht. Diese Abkommen beziehen sich auch auf die medizinische Versorgung zwischen der Tschechischen Republik und dem Heimatland des Ausländers.

Die medizinische Versorgung wird auch auf der Grundlage von bilateralen Abkommen im Bereich Gesundheitswesen gewährleistet, die Bestimmungen über die kostenlose medizinische Versorgung enthalten.

Bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitswesen

Es handelt sich insbesondere um Abkommen über die Zusammenarbeit, die unter anderem die kostenlose Erbringung von medizinischen Dienstleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der anderen Partei des Abkommens im Fall einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls regeln, und zwar mit folgenden Staaten bzw. Drittländern: Jemen und Kuba. Die Kosten für die medizinische Behandlung werden vom Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik übernommen.

Nähere Informationen über das betreffende Vertragsverhältnis können beim Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik und beim Außenministerium der Tschechischen Republik beantragt werden.

Bilaterale Abkommen über die Sozialversicherung

Der erste Typ von Abkommen sind Abkommen über die Sozialversicherung, deren Bestandteil auch die Gewährleistung der medizinischen Versorgung ist. Auf der Grundlage dieser Abkommen wird der Anspruch auf Erstattung der medizinischen Versorgung aus der Krankenversicherung auf das Gebiet des anderen Staats des Abkommens übertragen. Die auf der Grundlage dieser Abkommen gewährleistete Versorgung ist beschränkt und meistens handelt es sich um die notwendige und unaufschiebbare Versorgung. Nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse kann der Umfang der Versorgung ausgedehnt werden.

Auf der Grundlage des Abkommens über die Sozialversicherung (geschlossen zwischen der Tschechischen Republik und folgenden Staaten: Montenegro, Makedonien, Serbien, Türkei und Israel) muss bei der Geltendmachung des Anspruchs auf medizinische Versorgung der tschechischen Krankenversicherung zunächst das entsprechende Formular vorgelegt werden, welches der Ausländer bei der ausländischen Institution ausstellen lässt, bei der er versichert ist. Anschließend stellt die tschechische Krankenversicherung für den Ausländer die sog. Bescheinigung über die Registrierung oder einen Ausweis des sich in der Tschechischen Republik aufhaltenden Versicherten des betreffenden Staates des Abkommens aus, den der Ausländer beim Gewährleister der Gesundheitsdienste vorzulegen hat.

Auf der Grundlage des bislang gültigen Abkommens zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Sozialversicherung (Nr. 3/1958 Slg.) wird für berechtigte Personen aus Bosnien und Herzegowina (BaH) die medizinische Versorgung kostenlos gewährleistet. Zur Geltendmachung des Anspruchs hat die berechtigte Person glaubwürdige Belege darüber vorzulegen, dass sie einen Anspruch auf die Versorgung auf dem Gebiet von BaH hat. Das bedeutet, dass der Anspruch auf die auf diese Weise bezahlte medizinische Versorgung nicht automatisch von der Staatsangehörigkeit, sondern von der Tatsache abgeleitet wird, ob der BaH-Bürger im Herkunftsland (das heißt in BaH) krankenversichert ist; diese Tatsache ist folgendermaßen zu belegen: mit dem medizinischen Ausweis, mit einer Bescheinigung über die Beschäftigung oder mit einer Bescheinigung über die Rentenzahlungen. Die medizinische Behandlung wird vom Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik erstattet.

Nähere Informationen über das betreffende Vertragsverhältnis können beim Ministerium für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik, beim Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik (siehe die Auflistung der internationalen Abkommen über die Sozialversicherung: http://www.mpsv.cz/cs/1275) oder beim Zentrum für zwischenstaatliche Abrechnungen beantragt werden.

Die genaue Regelung der Bedingungen (unter denen die medizinische Versorgung gewährleistet wird, wie die Versorgung und in welchen Fällen die Versorgung gewährleistet wird), ist in den Verwaltungsabmachungen enthalten, die einen Bestandteil der geschlossenen Abkommen bilden. Die Bedingungen der einzelnen Abkommen können abweichen. Vor der Reise in die Tschechische Republik sollte sich jeder Ausländer bei den zuständigen Organen darüber erkundigen, ob er die Bedingungen für die Versicherung erfüllt, die sich aus dem internationalen Abkommen ergeben.

Wenn sich ein Ausländer beim Arzt nicht mit dem entsprechenden Dokument ausweist, auf dessen Grundlage die in Anspruch genommene medizinische Dienstleistung erstattet wird, muss der Ausländer die medizinische Behandlung aus eigenen Mitteln bezahlen. Im Fall einer notwendigen und unaufschiebbaren medizinischen Behandlung wird dieser Preis durch den maximalen Preis des Punktes, das heißt 1,12 CZK pro Punkt, reguliert (siehe Preisvorschrift des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik 1/2014/DZP im Bulletin des Ministeriums für Gesundheitswesen der Tschechischen Republik vom 2. Dezember 2013 (gültig seit 1. 1. 2014).