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AUS DER ÖFFENTLICHEN KRANKENVERSICHERUNG ERSTATTETE MEDIZINISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Vytvořeno: 11. 12. 2012 Poslední aktualizace: 22. 6. 2020

Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik werden medizinische Dienstleistungen überwiegend auf der Grundlage der verpflichtenden öffentlichen Krankenversicherung erbracht. Für Arbeitnehmer führt der Arbeitgeber 13,5 % von der Bemessungsgrundlage ab, davon zahlt der Arbeitnehmer 1/3 und der Arbeitgeber 2/3. In einigen Fällen übernimmt der Staat die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen (z. B. für unterhaltsbedürftige Kinder, Rentner u. a.).

Ein Ausländer beteiligt sich an der öffentlichen Krankenversicherung und hat dieselben Ansprüche auf Erbringung von medizinischen Dienstleistungen, die aus der öffentlichen Krankenversicherung erstattet werden (nachfolgend „kostenpflichtige medizinische Dienstleistungen“) wie die übrigen Versicherten, sofern er einen festen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, oder er bei einem Arbeitgeber mit Sitz oder festem Wohnsitz in der Tschechischen Republik beschäftigt ist. Dadurch hat er die gleichen Ansprüche auf, durch die öffentliche Krankenversicheurng bezahlte Dienstleistungen, (weiter „bezahlte Gesundheitsdienste“) wie die anderen Versicherten.

 

Es handelt sich um:

1. medizinische Präventivmaßnahmen, dauerhafte fachärztliche Versorgung, diagnostische Dienstleistungen, heilende Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Kuraufenthalte- Rehabilitationsmaßnahmen, Gutachtertätigkeiten, Pflegetätigkeiten, Palliativpflege* und medizinische Versorgung bei Spendern von Blut, Gewebe und Zellen oder Organen im Zusammenhang mit der Entnahme, und das alles in allen Formen der Gewährleistung der Versorgung gemäß dem Gesetz über die medizinischen Dienstleistungen,

 

  1. Zurverfügungstellung von Arzneimitteln, Nahrungsmitteln für besondere medizinische Zwecke, medizinischen Mitteln und stomatologischen Produkten;
  2. Beförderung von Versicherten und Erstattung der Fahrtkosten (im Rahmen der Gewährleistung und der Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung);
  3. Blutentnahme und Entnahme von Geweben, Zellen und Organen zur Transplantation und entsprechender unerlässlicher Umgang (Aufbewahrung, Lagerung, Verarbeitung und Untersuchung);
  4. Beförderung des lebenden Spenders (Spender von Geweben, Zellen und Organen zur Transplantation) zum Bestimmungsort und vom Ort der Entnahme oder Gewährleistung der mit der Entnahme zusammenhängenden medizinischen Versorgung, Erstattung der Fahrtkosten;
  5. Beförderung des verstorbenen Spenders zum Bestimmungsort und vom Ort der Entnahme;
  6. Transport des entnommenen Gewebes, der entnommenen Zellen und Organe;
  7. Untersuchung des verstorbenen Versicherten sowie die Obduktion samt der Beförderung;
  8. Aufenthalt eines Begleiters des Versicherten in einer medizinischen Einrichtung, die stationäre Behandlung anbietet (Krankenhaus);
  9. medizinische Versorgung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung eines Kindes, dessen Mutter um Geheimhaltung ihrer Person im Zusammenhang mit der Entbindung gebeten hat; diese Versorgung wird von der Krankenkasse bezahlt, die auf der Grundlage der Identifikationsangaben des Versicherten der betreffende Dienstleister um Bezahlung ersucht (medizinische Einrichtung, Frauenklinik).

 

Die kostenpflichtigen medizinischen Dienstleistungen werden durch medizinische Fachkräfte, eventuell durch andere medizinische Fachkräfte im Gesundheitswesen erbracht, und zwar im Umfang ihrer  fachlichenEignung.

Die kostenpflichtigen medizinischen Dienstleistungen werden in Arztpraxen und in Krankenhäusern und auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Dienstleisters im Bereich der medizinischen Dienstleistungen erbracht und die Erstattung wird von der Krankenkasse des Versicherten übernommen.

Dies betrifft nicht Apotheken, da der Versicherte seine Medikamente in jeder Apotheke ungeachtet des Vertrages mit der Krankenkasse abholen kann. Das Rezept muss jedoch in der Regel von einem Arzt ausgestellt werden, der mit der Krankenkasse des Versicherten einen Vertrag geschlossen hat.

Nur in Ausnahmefällen können kostenpflichtige medizinische Dienstleistungen auch an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung erbracht werden, die keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Versicherten geschlossen hat.

 

Der Patient beteiligt sich finanziell mit einem gewissen Betrag an bestimmten Arzneimitteln. Diese sind in Gruppen eingeteilt, wobei in jeder Gruppe (sog. Indikationsgruppe, also je nach dem Charakter der Erkrankung) mindestens ein Medikament sein muss, welches von der Krankenkasse zur Gänze erstattet wird.

Während der Dauer der Hospitalisierung trägt der Versicherte keine Kosten für Medikamente und medizinische Mittel, diese werden in voller Höhe von der Krankenkasse übernommen.